Winterdienst: Wer haftet bei nicht-geräumten Gehsteigen?

2. November 2019

„Es schneit!“ – sind Kinder vor Aufregung um die weiße Pracht ganz aus dem Häuschen, hält sich die Freude bei so manchem Erwachsenen in Grenzen. Für viele Hausbesitzer bedeutet Schnee: schwitzend mit der Schneeschaufel Hand anzulegen und den Gehsteig freizuräumen. Mit der Pflicht zum Schneeräumen allein ist es allerdings noch nicht getan … es gilt ebenso Splitt oder Salz zu streuen, Schneewechten zu entfernen, das Dach auf Eiszapfen zu kontrollieren und gegebenenfalls entfernen (zu lassen).

Haftung beim Winterdienst und Schneeräumen

Wann und wo?

Die Verpflichtung zum Winterdienst bedeutet für viele Grundstücksbesitzer und Hauseigentümer eine Menge Zeit- und Arbeitsaufwand und das an 7 Tagen die Woche von 6 – 22 Uhr. Geräumt werden müssen die Wege am eigenen Grundstück, aber auch die angrenzenden öffentlichen Flächen – zum Beispiel der Gehsteig oder Gehweg – sofern diese nicht mehr als drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt sind.

 

Eine Klage und viel Geld

Das riskiert, wer der Verpflichtung zum Schneeräumen nicht nachkommt, vergisst zu schaufeln oder es einfach nicht bewerkstelligen kann, weil er berufstätig ist oder krank im Bett liegt. Für den Fall, dass ein Fußgänger vor Ihrem Haus auf eisigem Gehsteig ausrutscht und sich verletzt, droht eine Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung und eine Schadensersatzforderung und das kann teuer werden.

 

Arbeit und Haftung abgeben

Wer selbst nicht in der Lage ist, die gesetzliche Räum- und Streupflicht zu erfüllen, hat die Möglichkeit, einen gewerblichen Winterdienst mit der Aufgabe zu betrauen. Damit wird auch die Haftung an das beauftragte Unternehmen übertragen.

 

Stellen Sie sicher, dass der Umfang der Räumarbeiten, der Zeitraum, in dem geräumt werden soll und vor allem die Schnelligkeit, mit der reagiert wird vertraglich gesetzeskonform geregelt werden und die Firma die Verpflichtung nach §93 StVO vollständig übernimmt.

 

Wirklich haftungsfrei?

Achten Sie bei der Auswahl des Winterdienstes darauf, dass Sie einen geeigneten und qualifizierten Vertragspartner auswählen. Stellt sich im Schadensfall heraus, dass Sie die Räum- und Streupflicht einem unzuverlässigen und ungeeigneten Winterdienst übertragen haben, fällt die Haftung wieder auf Sie zurück.