Das ist neu im Jahr 2021

15. Februar 2021

Wie jedes Jahr traten auch zum Jahreswechsel 2020/2021 eine Vielzahl an Neuerungen in Kraft. Wir haben Ihnen die unserer Meinung nach Wichtigsten zusammengefasst. Zur Info: Haben wir kein Datum vermerkt, so gilt die jeweilige Regelung ab 01. Jänner 2021.

Neues Jahr 2021 Änderungen

Allgemein

 

Aus für Plastiksackerl:

Seit Jahresbeginn gilt das Plastiksackerl-Verbot, es dürfen auch keine Restbestände mehr abverkauft werden. Weiterhin geben darf es ultradünne Knotenbeutel, die biologisch vollständig abbaubar und aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind.

Senkung der Tamponsteuer:

Damenhygieneartikel sind zukünftig günstiger, da die Umsatzsteuer von 20% auf 10% halbiert wurde.

Umsatzsteuersenkung für bestimmte Reparaturdienstleistungen:

Für bestimmte Reparaturdienstleistungen (Fahrräder, Schuhe und Lederwaren, Kleidung und Haushaltswäsche) wird die Umsatzsteuer von 20% auf 10% gesenkt.

Ethik als Pflichtgegenstand:

Schülerinnen und Schüler ab der 9. Schulstufe, die keinen Religionsunterricht besuchen, müssen ab dem Schuljahr 2021/22 verpflichtend am Fach Ethik teilnehmen.

Der Brexit und seine Folgen für Reisende:

Seit 1. Jänner 2021 gilt das Vereinigte Königreich als Drittstaat. Die Einreise ist ohne Visum mit einem gültigen Reisepass möglich (die Einreise mit einem Personalausweis ist nur mehr bis 30. September möglich). Durch die EKV (Europäischen Krankenversicherungskarte = Rückseite der E-Card) wird es nicht mehr den bisherigen Schutz geben. Bisher geltende EU-Roamingvorschriften sind nicht mehr anwendbar.

Visum Russland:

Seit 1. Jänner 2021 werden für die Einreise in russisches Staatsgebiet keine Einladungen, Hoteldokumente, etc. mehr benötigt. Es gibt nun ein einheitliches E-Visum, das für eine einmalige Einreise bis zu 16 Tage gültig ist.

Arbeiter & Angestellte

 

Gleichstellung Arbeiter-Angestellte:

Die Angleichung der Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten wurde coronabedingt auf 1. Juli 2021 verschoben. (ursprünglich für 1. Jänner 2021 geplant)

Sonderfreistellung Covid-19 für Schwangere:

Arbeitnehmerinnen, die in Berufen mit direktem Körperkontakt tätig sind, haben zukünftig ab der 14. Schwangerschaftswoche ein Recht auf Freistellung. Voraussetzung ist, dass eine Änderung der Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes (Home Office) nicht möglich ist.

Lohnsteuersenkung:

Ab 1. Jänner 2021 wird die erste Stufe der Lohnsteuertabelle von 25 auf 20% gesenkt. Von der Senkung profitieren Menschen mit Einkommen zwischen 11.000 und 18.000 € pro Jahr. Weitere Senkungen sollen 2022 folgen. Inkrafttreten: rückwirkend ab 1. Jänner 2020

Pendlerpauschale für Radfahrer:

Auch jene, die den Arbeitsweg mit dem Dienstfahrrad zurücklegen, haben künftig Anspruch auf die Pendlerpauschale.

Sachbezugsbefreiung für Öffi-Tickets:

Ab 1. Juli 2021 fällt für Öffi-Tickets kein Sachbezug im Rahmen der Einkommenssteuer mehr an.

Jobticket:

Unter Jobticket versteht man die Fahrtkostenübernahme der Strecke Wohnort – Arbeitsstätte durch den Arbeitgeber. Die Möglichkeit, den Arbeitnehmern Öffi-Tickets steuerfrei zur Verfügung stellen zu können, wird ab 1. Juli 2021 auch auf Tickets ausgeweitet, die nicht mehr nur auf den Arbeitsweg beschränkt sein müssen. Die Begünstigung gilt allerdings nur für Tickets, die für einen längeren Zeitraum gelten (Wochen-, Monats- oder Jahreskarten). Die Ticketkäufe müssen dann auch nicht mehr wie bisher durch den Arbeitgeber erfolgen, sondern können vom Arbeitnehmer selber erfolgen.

Soziales

Pensionsanpassung:

bis € 1.000 = 3,5 %, € 1.000 – 1.400 = Lineare Absenkung von 3,5 auf 1,5 %, € 1.400 – 2.333 = 1,5 %, ab € 2.333 = Fixbetrag von € 35,-

Autofahrer

Normverbrauchsabgabe (NoVA) ab 01. Jänner 2021:

Seit 1. Jänner 2021 gibt es eine neue Formel für die Berechnung der NoVA: (CO2-Ausstoß – 112) : 5 = Steuersatz in %. Der einmalige Abzug von 350 € gilt weiterhin. Dazu kommt allerdings eine Erhöhung der Steuer für Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß über 275 g/km. Somit ergibt sich für die Gesamtberechnung: (CO2-Ausstoß – 112) : 5 = Steuersatz in % + 40 € je Gramm CO2 über 275 g/km minus 350 €

Normverbrauchsabgabe (NoVA) ab 01. Juli 2021:

Der Juli bringt dann neuerliche Verschärfungen der Normverbrauchsabgabe:

Erhöhung Höchststeuersatz:

Motorräder von 20% auf 30%

PKW von 32% auf 50%

Malus-Grenzwert: Für Fahrzeuge mit einem höheren CO2-Ausstoß als 200 g/km erhöht sich die Steuer um 50 € (anstatt 40 €) je Gramm pro Kilometer.

Normverbrauchsabgabe (NoVA) für Fahrzeuge der Klasse N1:

Mit Stichtag 1. Juli 2021 unterliegen auch leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1 (kleine LKW, Pick-Ups, Kastenwägen, …) der NoVA mit folgender Berechnungsformel: (CO2-Ausstoß – 165) : 5 = Steuersatz in %. Übersteigt der CO2-Ausstoß 253 g/km erhöht sich die Steuer um 50 € für jedes Gramm über diesem Grenzwert.

Motorbezogene Versicherungssteuer:

Bereits seit Oktober 2020 kommt die neue Berechnungsmethode zur Anwendung. Auch hier kam es mit 1. Jänner 2021 zu einer Verschärfung bei den Abzugsbeträgen für die Leistung und den CO2-Ausstoß: (kW – 64) * 0,72 + (CO2 – 112) * 0,72 = monatliche Steuer in Euro.

EU-Symbol auch auf roten Kennzeichentafeln:

Zukünftig müssen auch die roten Tafeln für Fahrrad-Heckträger das EU-Symbol mit dem Länderkürzel A am linken Rand aufweisen. (Gilt für neu ausgegebene Tafeln ab 12. April, bestehende können, müssen aber nicht umgetauscht werden.)

NoVA-Befreiung für Menschen mit Behinderungen:

Ab 1. Juli 2021 gilt die NoVA-Befreiung für Menschen mit Behinderung auch für Fahrzeuge die geleast werden. Bisher war das nur beim Kauf möglich.

Verschärfung beim Sachbezug:

Der Grenzwert des CO2-Ausstoßes, bis zu dem der verminderte Sachbezugswert von 1,5% gilt, wurde von 141 auf 138 g/km gesenkt.

Digitaler Führerschein:

Ab dem 2. Quartal 2021 soll es möglich sein, den Führerschein am Handy abgespeichert mitzuführen. Zur Verifizierung der Identität ist eine Bürgerkarte bzw. Handysignatur erforderlich. Die dafür notwendigen Gesetzesänderungen sollen bis dahin abgeschlossen sein.